LuF Infobrief 12/2023

Einkommensteuer: Keine Nachlassverbindlichkeit in.folge rkwirkender Betriebsaufgabe drei Monate zurkwirkende Aufgabe eines verpachtetenland- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu erklären. Dies ist auch auf einen Zeitpunkt vor dem Eintritt des Erbfallszulässig, frestens aber mit der Einstellung der aktivenTätigkeit durch den Erblasser. Bei mehreren Rechtsnach.folgern muss die Betriebsaufgabe einvernehmlich erklärtwerden. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, knen insolchen Fällen auch der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStGund der ermäßigte Steuersatz gewährt werden. Vor dem Hintergrund dieser Regelung hatten die sechsErben des Inhabers eines verpachteten land- und forst.wirtschaftlichen Betriebs die Betriebsaufgabe auf einenZeitpunkt vor dem Tod des Erblassers erklärt, so dass derAufgabegewinn dem Erblasser zuzurechnen war und nochvon diesem versteuert werden musste. In der Erbschaftsteuererklärung wurde auch die aus derBetriebsaufgabe resultierende Steuerschuld als Nachlass.verbindlichkeit angesetzt, die den zu versteuernden Erwerbmindern sollte. Letzteres versagten allerdings Finanzamt  begrdet seine Entscheidung insbesondere wie folgt: – Zu den Schulden des Erblassers, die als Nachlassver bindlichkeiten abzugsfähig sind, knen auch Steuerschulden aus dem Todesjahr gehen, selbst wenn dieseim Erbfall rechtlich noch nicht entstanden sind, da der Erbe diese Schulden zu tragen hat. Entscheidend f denAbzug ist jedoch, dass der Erblasser selbst, nicht aberder Erbe, die steuerrelevanten Tatbestände verwirklicht  eine Steuerschuld entsteht. – Im Fall der Betriebsaufgabeerklärung durch die Erbenhandelt es sich bei der daraus resultierenden Steuer.schuld zwar ebenfalls um eine Steuerschuld des Erblassers, von diesem wurde aber noch ein landwirtschaftlicher Betrieb ertragen. Allein die rkwirkende Aufgabe.erklärung der Erben war ursächlich f die Entstehungder auf den Aufgabegewinn entfallenden Steuerschuld.Sie rrt somit nicht vom Erblasser her. – Dem steht nicht entgegen, dass es f den Abzug derSteuerschuld des Erblassers nicht darauf ankommt, dass deren He im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht genau feststeht, weil noch mliche Wahlrechte ausget  verwirklichte Tatbestände, die den Vorschriften des Einkommensteuerrechts unterliegen. Die spätere auf die He der Steuerschuld. Hier wurde der maßge. bende Tatbestand aber nicht vom Erblasser, sondern von den Erben realisiert. Da ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb auf die Erben ergegangen war, musste dieser f Zwecke der Erb.schaftsteuer nach den eben f solche Betriebe geltendenGrundsätzen, nicht nach denen f Privatvermen bewertetwerden. Ein anderes Ergebnis kann nur erreicht werden,wenn der Eigenter selbst noch zu Lebzeiten die Be.triebsaufgabe erklärt; dann wird die gesamte Steuerschuldzur abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit. Regelfall: Vermietungseinkfte bei Unterverpachtunglandwirtschaftlicher Grundstke Wie bereits in KBL 76/21 berichtet, war bislang nichthhstrichterlich geklärt, ob die Unterverpachtung land.wirtschaftlicher Grundstke zu Einkften aus Vermietungund Verpachtung oder zu solchen aus Land- und Forst.wirtschaftFinanzverwaltung und war vor allem dann von Bedeutung,wenn der Verpächter seinen Gewinn gemäß § 13a EStGnach Durchschnittssätzen ermittelte, weil dann der Abzugvon Werbungskosten ausgeschlossen war. Der nun widersprochenund entschieden, dass die Unterverpachtung land- undforstwirtschaftlicher Grundstke grundsätzlich zu Ein.kften aus Vermietung und Verpachtung frt. Erbegrdet dies vor allem damit, dass es einerseits daraufankommt, ob die verpachtete Fläche zum Betriebsverm.gen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geht.Andererseits kommt es auf einen hinreichenden wirtschaft.lichen Zusammenhang zwischen den Einnahmen und demBetrieb an. Eine Unterverpachtung zielt nicht darauf ab,die natlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Ver. solcher wirtschaftlicher Zusammenhang im Regelfall nichtvorliegt. Vielmehr ist die Unterverpachtung der planmäßigen Nutzung des Bodens wesensfremd. Anders ist die Situation allerdings dann, wenn die Unter.verpachtung ein Hilfsgeschäft f den Betrieb des Ver.pächters darstellt, durch das dieser wirtschaftliche Vorteileerzielt, indem z.B. neue Geschäftspartner gewonnen oderAbsatzmlichkeiten f die landwirtschaftlichen Produkteerschlossen werden sollen. Allein die Erzielung von Pacht.einnahmen begrdet jedoch keinen derartigen wirtschaft.lichen Zusammenhang, zumal die verpachteten Flächen imUrteilsfall nicht zum Betriebsvermen des Verpächtersrechneten, da er weder wirtschaftlicher noch rechtlicher Eigenter der Grundstke war.  Abgrenzung: Landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte odergewerblicher Grundstkshandel Beteiligt sich ein Landwirt an einem Erschließungs.verfahren und veräußert danach Grundstke, macht es einen erheblichen Unterschied, ob die Veräußerung demlandwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichenGrundstkshandel zuzurechnen ist. Denn im letzteren Fall unterliegen die aus der Aufdeckung der stillen Reser.ven resultierenden Gewinne der Gewerbesteuer und eine Übertragung der stillen Reserven nach § 6c EStG ist nichtmlich. Mit diesen Folgen wurde ein Landwirt konfrontiert, der Umlegungsverfahren beteiligt und 22 Grundstkeim Bebauungsplangebiet zugeteilt bekommen hatte. Ende2007 hatten die Stadt sowie städtische Betriebe einen Erschließungs- und Folgekostenvertrag mit einer KGgeschlossen, die die gesamte Erschließung ernahm unddie vollständigen Kosten trug. Die Stadt verzichtete aufErschließungsbeiträge; diese wurden von der KG auf diebeteiligten Grundstkseigenter umgelegt. Zur Siche.rung der Ansprhe der KG bestellte der Landwirt eineGesamtgrundschuld in He von 520.000 €. Er tauschtebzw. veräußerte fast alle Grundstke, wobei die Erschlie.ßungskosten jeweils berksichtigt wurden. Nach einer in2013 und 2014 durchgefrten Betriebsprung kam dasFinanzamt zu dem Schluss, dass ein gewerblicher Grund.stkshandel vorgelegen habe, weil der Landwirt dieErschließung mit Hilfe der KG eigengewerblich betriebenhabe. Die dagegen beim FG Mster eingelegte Klage hatteErfolg, das letzte Wort in der Sache wird allerdings derBFH im Revisionsverfahren haben und sich dabei insbe.sondere mit folgenden Argumenten des FG auseinander.setzen msen: – Grundstksverkäufe stellen grundsätzlich Hilfsge.schäfte eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dar. Ein gewerblicher Grundstkshandel liegt dann vor, wenner die Parzellierung und Veräußerung hinausgehendeAktivitäten entfaltet werden, um die Grundstke markt-gängig zu machen. Schädlich sind insoweit die Beantra.gung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierungoder die aktive Mitwirkung an der Erschließung. – Die Errichtung der Erschließungsanlagen ist nicht demLandwirt zuzurechnen, denn allein die Stadt hat die Erschließungsmaßnahmen in Auftrag gegeben. Derzwischen dem Landwirt und der KG geschlossene Vertragregelt nur die Kostentragung, begrdet aber keineLeistungsansprhe des Landwirts. Allein die Über.nahme der Erschließungskosten ist unschädlich. DieErschließung durch die KG ist dem Landwirt nichtzuzurechnen. – Obwohl der Kostentragungsvertrag letztlich von demErschließungsvertrag abhängig war, habe der Landwirt nicht das gesamte wirtschaftliche Risiko der Erschlie.ßung ernommen und damit die Erschließung  Erschließungskosten frt zu keinem anderen Ergebnis. Zuordnung: Gewillktes Betriebs- oder Privat.vermen infolge Grundstkskauf Die Zuordnung erworbener Grundstke zum Betriebs-oder Privatvermen ist entscheidend daf, ob eine spätereVeräußerung oder Schenkung zur Aufdeckung derzwischenzeitlich gebildeten stillen Reserven mit der Folgeder entsprechenden Versteuerung frt. Im Fall desPrivatvermens kann es dazu nur dann kommen, wenn ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt; im Fall des Betriebs.vermens ist dagegen nahezu jede Übertragung schädlich. Vor diesem Hintergrund ist eine Entscheidung des 16,3 ha eigene sowie 3,6 ha gepachtete Flächen verfte.Letztere wurden selbst bewirtschaftet, der Rest verpachtet.Der Gewinn wurde zunächst nach § 13a EStG, später nach§ 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Der Landwirt erwarb 1997 ge.meinsam mit seiner Ehefrau ff Ackergrundstke mit bisherigen Eigenter, ab 2007 an den minderjährigenSohn verpachtet wurden. Die Einnahmen aus der Verpach.tung wurden insgesamt als Einnahmen des Ehemanns ausLand- und Forstwirtschaft erklärt. Ein Anlageverzeichniser Grundstke wurde nicht gefrt. Nachdem der Land.wirt im Jahr 2018 seine Miteigentumsanteile an den 1997erworbenen Äckern seiner Frau geschenkt hatte, kam eszu einer Betriebsprung, die mit deren Zuordnung zumgewillkten Betriebsvermen des Ehemanns und demAnsatz eines Entnahmegewinns infolge der Schenkungder Miteigentumsanteile endete. Der nach erfolglosem Einspruch eingelegten Klage hatdas FG Mster stattgegeben. Wirtschaftsger knendanach dem gewillkten Betriebsvermen zugeordnetwerden, wenn sie in einem gewissen objektiven Zusam.menhang zum Betrieb stehen und ihn zu fdern bestimmtund geeignet sind. Weiterhin muss der Unternehmer seinenZuordnungswillen klar bekunden. Diese Voraussetzungenwaren allerdings nicht erflt: – Die Grundstke waren nicht als gewillktes Betriebs-      Kläger hat sie nichteindeutig und nach außen verbindlich, d.h. unmissver.ständlich, zeitnah und unumkehrbar dem Betriebsver. men zugeordnet. – Es existieren keine Anlageverzeichnisse, aus denen sichergeben knte, welche Grundstke dem Betriebs- bzw.Privatvermen zugeordnet wurden. Hieraus knenkeine Rkschlse gezogen werden, ob Betriebsver.men gebildet werden sollte oder nicht. – Da die Grundstke unmittelbar nach dem Kauf rk- bzw. später an den Sohn verpachtet wurden, isteine beabsichtigte Selbstnutzung zu eigenbetrieblichenZwecken nicht ersichtlich. – Auch die Erklärung der Pachteinnahmen als Einkfteaus Land- und Forstwirtschaft stellt keine unmissver.ständliche Dokumentation eines Zuordnungsakts dar.Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Gewinn nach§ 13a EStG ermittelt wurde, seinerzeit aber die Bildunggewillkten Betriebsvermens nicht mlich war. – Soweit der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde,ist keine Handlung feststellbar, aus der sich der Wille zurZuordnung der Grundstke zum Betriebsvermenunmissverständlich ergeben knte. Wiederum wurde kein Bestandsverzeichnis f die Grundstke gefrt,zudem keine Einlage erfasst. Stattdessen wurde diefehlerhafte Erklärung als Einkfte fortgefrt. – Ein eindeutig nach außen verbindlich manifestierter, d.h.unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar doku.mentierter Widmungsakt liegt daher nicht vor. Dabei istauch zu berksichtigen, dass der BFH zur Frage derZuordnung von Wirtschaftsgern zum gewillktenBetriebsvermen ausdrklich auf die AnforderungenBezug genommen hat, die an die Dokumentation von Entnahmen gestellt werden. Danach frt allein dieErklärung von Vermietungseinkften weder zu einerBetriebsaufgabe noch zur Entnahme eines Wirtschafts.guts aus dem Betriebsvermen. Dies ist auf dieErklärung von Einkften aus Land- und Forstwirtschaft ertragbar. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Geklärt: Zuständigkeit f Entscheidung er Steuer.satzermäßigung nach § 34b EStG .tisch ist, muss Letzteres darer entscheiden, ob Einkfte aus außerordentlichen Holznutzungen vorliegen und dahernach § 34b EStG ermäßigt besteuert werden knen. Das. In diesem Sinn hat der BFH einen Streitfall entschieden, der bereits in KLB 77/21 vorgestellt wurde. Seinerzeit hatte-.chenden Ansatz abgelehnt – zu Recht, wie der BFH jetztbefunden hat: – Ob und in welcher He außerordentliche Einkfte vorliegen, muss bereits im Gewinnfeststellungsverfahrenentschieden werden. Der entsprechende Feststellungsbe.scheid ist als Grundlagenbescheid dann f Folgebe.scheide wie den Einkommensteuerbescheid bindend. – Über die Tarifermäßigung selbst entscheidet dann das   bestandskräftig, knen insoweit unterbliebene Feststel-lungen nicht mehr im Veranlagungsverfahren nachgeholtwerden. Finanzverwaltung: Umsatzsteuersatz bei Vermietung von Wohncontainern In KBL 80/23 wurde er ein Urteil des BFH informiert,wonach die kurzfristige Vermietung von nicht ortsfestenWohncontainern an Erntehelfer dem ermäßigten Umsatz.steuersatz von 7 % unterliegt. Hierauf hat zwischenzeitlichdas BMF reagiert und den Anwendungserlass zur Umsatz.  geändert: – Die Steuerermäßigung begstigt nicht nur die Vermie.tung von Grundstken und mit diesen fest verbundenenGebäuden, sondern allgemein die Vermietung vonWohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherber.gung von Fremden. Sie erfasst daher auch die Beherber.gung in nicht ortsfesten Einrichtungen. Maßgeblich fdie Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist nebender Kurzfristigkeit der Vermietung, dass der Schwer.punkt der Leistung in der Überlassung der Wohn- oderSchlafräume zur Beherbergung liegt. – Der Schwerpunkt der Leistung liegt nicht in derÜberlassung der Wohn- oder Schlafräume zur Beher.bergung, wenn der Charakter der Leistung nicht durchdie Überlassung von Räumen zu Wohn- oder Schlaf.zwecken, sondern durch andere Aspekte geprägt wird.So ist etwa die Vermietung von nicht ortsfesten Haus- booten oder Wohnmobilen zur Durchfrung von Reisen insgesamt nicht begstigt. Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Überlassung von Räumen nicht charakterbestimmend ist, unterliegen hinsichtlich dieses Leistungsaspekts ebenfalls nicht der Steuerermä- ßigung. Diese Änderungen sind .den. Aus Grden des Vertrauensschutzes wird es – auch f Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer f bis zum 31.12.2023 erbrachte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuer.satzes beruft. Finanzverwaltung: Vieheinheiten-Obergrenze im Organkreis und Durchschnittssatzbesteuerung Laut BFH – dazu bereits KBL 78/22 – dfen Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe die umsatzsteuerliche Durch.schnittssatzbesteuerung nur dann anwenden, wenn sie die Vieheinheiten-Obergrenze nicht nachhaltig erschreiten. Unterhält ein Landwirt aus Sicht der Einkommensteuer mehrere Teilbetriebe, sind diese bei der Prung der Ober.grenze f umsatzsteuerliche Zwecke nicht einzeln zu beurteilen, sondern msen wie ein einheitlicher Betrieb betrachtet werden. Dem hat sich das BMF zwischenzeitlich angeschlossen und Abschn. 24.1 Abs. 2 S. 6, 7 UStAE folgendermaßen angepasst: Bei der Prung der Vieheinheiten-Obergrenze      Betriebe des Unternehmers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen. Erfolgt die Prung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses, gilt dies f alle Betriebe der  Dies gilt allerdings nicht f Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2021, soweit die Tierzucht oder -haltung im Rah.men eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform erfolgt ist, f den die Regelbesteuerung angewendet worden ist. Finanzverwaltung: Durchschnittssatzbesteuerung nur f inländische Land- und Forstwirte Der BFH hat einer Revision des Finanzamts gegen ein in KLB 77/21 vorgestelltes Urteil des FG Mchen statt.gegeben und entschieden, dass die Durchschnittssatz.besteuerung nur von inländischen Land- und Forstwirten in Anspruch genommen werden darf. Die Entscheidung       bayerischen Wochenmarkt Produkte aus eigener Ziegen. auf eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 24 UStG. Die Pauschalausgleichssätze nach dieser Regelung werden allein anhand makroonomischer Daten der jeweiligen Mitgliedstaaten f die im jeweiligen Staat ansässigen Land- und Forstwirte festgelegt. Diese Daten knen sich von den in anderen Staaten zugrunde gelegten Daten unter.scheiden. Damit unterlagen Ziegenkäse etc. dem Umsatz.steuersatz von 7 %. Zulässig: Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auch bei Durchschnittssatzbesteuerung Grundsätzlich – so das BMF – kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten f jeden Unternehmer in Betracht, somit auch f Land- und Forstwirte, die f ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden. Diese haben unter den Voraussetzungen des § 20 UStG die Mlichkeit, einen Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten J  zu stellen. Dies setzt voraus, dass – der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat oder      aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlse zu machen. Die Prung der Umsatzgrenze von 600.000 € erfolgt anhand der Umsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG        seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart – Sollver.steuerung oder Istversteuerung – erzielt hat. Dies gilt auch insoweit, als im vorangegangenen Kalenderjahr im Unter.nehmen bereits die Durchschnittssatzbesteuerung ange.wendet wurde.  Steuerfrei: LKW f Langmaterial mit Ladegerät und Nachläufer f Langmaterial Ein Kraftfahrzeug sowie ein Anhänger, bei denen es sich laut jeweiliger Zulassungsbescheinigung um einen „LKW f Langmaterial mit Ladegerät“ bzw. um einen „Nach.läufer f Langmaterial“ handelt, die aufgrund der Bauart ausschließlich zum Transport von geernteten, bis zu 20 m langen Baumstämmen geeignet sind, stellen steuerbefreite land- bzw. forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge dar. F den Nachläufer als gewnlichen Kraftfahrzeuganhänger, der hinter einem Sonderfahrzeug gezogen wird, gilt die Steuerbefreiung, weil eine steuerschädliche Nutzung der Fahrzeuge im Rahmen von Gewerbebetrieben praktisch ausgeschlossen erscheint. Hierf sprach nach einem Urteil des FG Mster insbe.sondere das äußere Erscheinungsbild, wonach LKW und Nachläufer konzeptionell und technisch derart aufeinan.der abgestimmt waren, unbearbeitetes Stammholz mittels Zahnleisten auf LKW und Nachläufer zu befestigen, wo.bei eine gewisse Menge Holz vorhanden sein muss, um die notwendige statische Verbindung zwischen LKW und Nachläufer herzustellen, so dass auch kein anderes Mate.rial unbeschadet transportiert werden kann. Gegen diese Entscheidung wurde allerdings Revision eingelegt.

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